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SteuerberatungsgebührenDie Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor. Überwiegend bemisst sich die Gebühr nach Gegenstandwerten, die sich z.B. an der Summe der Einkünfte. dem Jahresumsatz oder der Bilanzsumme orientieren. Für bestimmte - regelmäßig auszuführende - Tätigkeiten kann eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Dies hat für den Mandant den Vorteil, dass ihm die Kosten für den jeweiligen erteilten Auftrag bereits im Vorhinein bekannt sind. Für andere Leistungen, die von der StBGebV nicht erfasst sind, entstehen Gebühren aufgrund individueller Vereinbarungen. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die dem Grunde nach nicht ausschließlich den Steuerberatern vorbehalten sind aber mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein müssen. Beispielhaft genannt seien hier die vielfältigen Leistungen im Rahmen einer Unternehmensberatung. Vorab ist mir leider keine allgemeine Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Gebühren möglich, da mir die jeweiligen Berechnungsgrundlagen und der Umfang der nachgefragten Leistungen nicht bekannt sind. Gerne mache ich Ihnen ein individuelles Abzugsfähigkeit von SteuerberatungskostenSteuerberatungskosten sind für fachlich nicht vorgebildete Steuerpflichtige faktisch unvermeidbar. Wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts müssen die meisten Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und Wahrung ihrer steuerlichen Rechte die sachkundige Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Steuerberatungskosten, die für einkunftsbezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, waren Steuerberatungskosten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.). Der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten ist ab Veranlagungszeitraum 2006 abgeschafft worden. |
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