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Elterngeld unterliegt ProgressionsvorbehaltElterngeld bleibt steuerfrei (unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt)Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.04.2008 Gerechte Steuerpolitik unterstützt nachhaltige Familienpolitik Was ist der Progressionsvorbehalt ?Ebenso wie andere Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie etwa das Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld unterliegt das 2007 neu eingeführte Elterngeld dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass für das zu versteuernde Einkommen einer Familie, die Elterngeld erhält, der zutreffende Steuersatz berechnet wird, das Elterngeld aber steuerfrei bleibt. Dadurch wird erreicht, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dass dabei alle Einkünfte berücksichtigt werden müssen ist gerecht, da das Elterngeld die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie insgesamt erhöht. Die Wirkung des ProgressionsvorbehaltsIm Falle einer Familie, in der beide Elternteile arbeiten, wirkt sich der Progressionsvorbehalt folgendermaßen aus: Grundlage sind die Jahresgesamteinnahmen der Familie. Summiert werden hierzu:
Daran bemisst sich der Steuersatz. Da die Leistungen Elterngeld und Kindergeld jedoch steuerfrei sind, wird unterm Strich nur der Jahresbruttolohn des weiterhin arbeitenden Partners versteuert. Der Steuersatz ist zwar höher als der Satz, der ohne das Elterngeld galt; aber insgesamt zahlt dieses Paar weniger Steuern als vor der Geburt des Kindes. Und verfügt am Ende sogar über ein höheres Einkommen. Investition in die ZukunftDas Elterngeld sichert die Familien in der Zeit finanziell ab, in der sie es am meisten brauchen. Es ist ein wichtiger Baustein einer Familienpolitik, die Familien noch wirksamer fördert, indem sie ihnen dort hilft, wo sie es benötigen. Das gerecht konzipierte progressive Steuersystem wird gleichzeitig nicht berührt. Das Elterngeld ist damit eine wichtige Investition in die Zukunft. Eine gerechte Steuerpolitik fördert vor allem in einem ganzheitlichen Ansatz von Familien-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik. Berechnungsbeispiele zum Progressionsvorbehalt bei ElterngeldEhepaar, beide Ehegatten erwerbstätig. Nach der Geburt eines Kindes nimmt ein Ehegatte die Elternzeit in Anspruch. Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Kindes
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| Beispiel 1 | Beispiel 2 | |
|---|---|---|
| monatlicher Bruttolohn des Ehegatten A |
2.000,00 € | 3.000,00 € |
| monatliches Elterngeld des Ehegatten B |
577,90 € | 837,92 € |
| Kindergeld | 154,00 € | 154,00 € |
| Jahresgesamteinnahmen der Eheleute |
32.782,80 € | 47.903,04 € |
| davon ab | ||
| Steuern + Soli (Veranlagungssoll) mit Progressionsvorbehalt bzgl. Elterngeld |
1.372,00 € | 4.601,55 € |
| Sozialversicherungsbeiträge | 4.788,00 € | 7.182,00 € |
| verfügbares Einkommen | 26.622,80 € | 36.119,49 € |
| Beispiel 1 | Beispiel 2 | |
|---|---|---|
| 1 Bei der Berechnung des Elterngeldes wird die Lohnsteuerklasse IV nur zugrunde gelegt, wenn auch tatsächlich im Bemessungszeitraum die Lohnsteuerklasse IV gewählt war | ||
| Bruttolohn | 1.000,00 € | 2.000,00 € |
| davon ab | ||
| tatsächliche SV-Beiträge | 202,00 € | 404,00 € |
| Steuern (hier der Klasse IV) ¹ | 12,91 € | 269,37 € |
| Anteil Werbungskostenpauschbetrag | 76,00 € | 76,00 € |
| Nettolohn als BMG | 709,09 € | 1.250,63 € |
| fehlendes Einkommen auf 1.000 € | 290,91 € | 0,00 € |
| Erhöhung des %-Satzes | 14,5% | 0,0% |
| Ersatzrate | 81,5% | 67,0% |
| Elterngeld | 577,90 € | 837,92 € |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen