Elterngeld unterliegt Progressionsvorbehalt

Elterngeld bleibt steuerfrei (unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt)

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.04.2008

Gerechte Steuerpolitik unterstützt nachhaltige Familienpolitik



Was ist der Progressionsvorbehalt ?

Ebenso wie andere Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie etwa das Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld unterliegt das 2007 neu eingeführte Elterngeld dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass für das zu versteuernde Einkommen einer Familie, die Elterngeld erhält, der zutreffende Steuersatz berechnet wird, das Elterngeld aber steuerfrei bleibt. Dadurch wird erreicht, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dass dabei alle Einkünfte berücksichtigt werden müssen ist gerecht, da das Elterngeld die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie insgesamt erhöht.

Die Wirkung des Progressionsvorbehalts

Im Falle einer Familie, in der beide Elternteile arbeiten, wirkt sich der Progressionsvorbehalt folgendermaßen aus:

Grundlage sind die Jahresgesamteinnahmen der Familie. Summiert werden hierzu:

  • das zu versteuernde Einkommen des Elternteils, das sich nicht in Elternzeit befindet
  • das Elterngeld, das der Partner bezieht
  • und das Kindergeld.

Daran bemisst sich der Steuersatz. Da die Leistungen Elterngeld und Kindergeld jedoch steuerfrei sind, wird unterm Strich nur der Jahresbruttolohn des weiterhin arbeitenden Partners versteuert. Der Steuersatz ist zwar höher als der Satz, der ohne das Elterngeld galt; aber insgesamt zahlt dieses Paar weniger Steuern als  vor der Geburt des Kindes. Und verfügt am Ende sogar über ein höheres Einkommen.

Investition in die Zukunft

Das Elterngeld sichert die Familien in der Zeit finanziell ab, in der sie es am meisten brauchen. Es ist ein wichtiger Baustein einer Familienpolitik, die Familien noch wirksamer fördert, indem sie ihnen dort hilft, wo sie es benötigen. Das gerecht konzipierte progressive Steuersystem wird gleichzeitig nicht berührt.

Das Elterngeld ist damit eine wichtige Investition in die Zukunft. Eine gerechte Steuerpolitik fördert vor allem in einem ganzheitlichen Ansatz von Familien-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik.

Berechnungsbeispiele zum Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

Ehepaar, beide Ehegatten erwerbstätig. Nach der Geburt eines Kindes nimmt ein Ehegatte die Elternzeit in Anspruch.

Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Kindes


Beispiel 1 Beispiel 2
monatlicher Bruttolohn des
Ehegatten A
2.000,00 € 3.000,00 €
monatlicher Bruttolohn des
Ehegatten B
1.000,00 € 2.000,00 €
Jahresbruttolohn der Eheleute 36.000,00 € 60.000,00 €
davon ab
Steuern + Soli
(Veranlagungssoll)
3.177,66 € 10.016,17 €
Sozialversicherungsbeiträge 7.272,00 € 12.120,00 €
verfügbares Einkommen 25.550,34 € 37.863,83 €


Einkommensverältnisse nach der Geburt des Kindes


Beispiel 1 Beispiel 2
monatlicher Bruttolohn des
Ehegatten A
2.000,00 € 3.000,00 €
monatliches Elterngeld des
Ehegatten B
577,90 € 837,92 €
Kindergeld 154,00 € 154,00 €
Jahresgesamteinnahmen
der Eheleute
32.782,80 € 47.903,04 €
davon ab
Steuern + Soli
(Veranlagungssoll)
mit Progressionsvorbehalt
bzgl. Elterngeld
1.372,00 € 4.601,55 €
Sozialversicherungsbeiträge 4.788,00 € 7.182,00 €
verfügbares Einkommen 26.622,80 € 36.119,49 €


Ermittlung des Elterngeldes für Ehegatten B


Beispiel 1 Beispiel 2
1 Bei der Berechnung des Elterngeldes wird die Lohnsteuerklasse IV nur zugrunde gelegt, wenn auch tatsächlich im Bemessungszeitraum die Lohnsteuerklasse IV gewählt war
Bruttolohn 1.000,00 € 2.000,00 €
davon ab
tatsächliche SV-Beiträge 202,00 € 404,00 €
Steuern (hier der Klasse IV) ¹ 12,91 € 269,37 €
Anteil Werbungskostenpauschbetrag 76,00 € 76,00 €
Nettolohn als BMG 709,09 € 1.250,63 €
fehlendes Einkommen auf 1.000 € 290,91 € 0,00 €
Erhöhung des %-Satzes 14,5% 0,0%
Ersatzrate 81,5% 67,0%
Elterngeld 577,90 € 837,92 €

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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