|
|
Kinderbetreuungskosten
Abzug von Kinderbetreuungskosten seit 2006 – Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung
Eltern dürfen rückwirkend für 2006 zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr je nach Lebenssituation als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz wies nun jedoch auf ein weiteres wichtiges Erfordernis für diese steuerliche Vergünstigung hin.
Die Beamten weisen darauf hin, dass die Vergünstigung nach §§ 4f, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG verlangt, dass die Eltern im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ihre Ausgaben durch folgende Unterlagen nachweisen:
- Vorlage einer Rechnung
- Nachweis der Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson
Eine Rechnung in diesem Sinn ist auch ein mit der Betreuungsperson abgeschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag. Mündliche Vereinbarungen sind nicht anzuerkennen, was zur Folge hat, dass das Finanzamt die steuerliche Abzugsfähigkeit für Kinderbetreuungskosten versagt (OFD Koblenz v. 24.11.2006, Kurzinfo der Ertragsteuergruppe St 3 – Einkommensteuer – Nr. ST 3 2006K116 (S 2000 A – St 32 3).



BMF zu Kinderbetreuungskosten
Ab dem Jahr 2006 wurde die Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten erweitert. Die Neuregelung soll die unterschiedlichen Formen der Betreuungsmöglichkeiten gleichstellen. Art und Höhe der Förderung sind abhängig vom Lebensmodell der Familie (z. B. Doppel- oder Alleinverdiener-Familien bzw. Alleinerziehende). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, lockt ein Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Wenn die Kinderbetreuungskosten nicht durch die Erwerbstätigkeit der Eltern verursacht sind, kommt ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht (z. B. Aufwendungen für Kindergartenkinder oder solcher Elternteile, die in Ausbildung befindlich/dauerhaft erkrankt sind).
Erstes Anwendungsschreiben
Nachdem das Gesetz am 26.4.2006 ausgefertigt wurde, hat das BMF jetzt ein erstes Anwendungsschreiben veröffentlicht.
Als wesentliche Regelungsinhalte lassen sich folgende Punkte zusammenfassen:
- Zu den typischen Betreuungsleistungen zählen die Unterbringung in Kindergärten, Tagesstätten und Horten oder bei Tagesmüttern sowie die durch eine Kinderbetreuung veranlasste Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen oder Haushaltshilfen. Auch die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben ist begünstigt (z. B. in Offener Ganztagsschule). Verträge mit nahen Angehörigen sind anzuerkennen, wenn diese einem Fremdvergleich standhalten.
- Zu berücksichtigen sind alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert, wenn diese in der Rechnung oder in einem Vertrag aufgeführt sind. Einheitliche Entgelte für Betreuung und andere Leistungen sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Die Gehaltsreduzierung anlässlich der Kürzung der Arbeitszeit wegen einer Kinderbetreuung gilt nicht als Aufwand. Bei Aufnahme eines Au-pairs können vorbehaltlich eines anderen Nachweises 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
- Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Verpflegung und Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik- oder Computerkurse) oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. in Sportvereinen). Wenn Elternbeiträge für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule nicht nur die Hausaufgabenbetreuung betreffen, sondern auch Nachhilfe, Kurse oder Verpflegung, ist ein Abzug nur möglich, wenn eine Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.
- Der Abzug setzt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grds. die Meldung des Kindes maßgebend. Dies ist widerlegbar. Die Zahlung des Kindergelds ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu einem Haushalt.
- Kinderbetreuungskosten sind mit einem Höchstbetrag von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr abziehbar. Die Aufwendungen sind grds. bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Bei Aufwendungen beider Elternteile gilt das für jeweils 2.000 Euro, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Der Höchstbetrag wird nicht um die anteiligen Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nicht vorgelegen haben (keine Zwölftelung).
- Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Rechnung und bei Geldleistungen zusätzlich durch Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers (Barzahlungen und Barschecks sind nicht ausreichend). Die Rechnung muss nicht den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen. Der Rechnung stehen alternative Unterlagen gleich (z. B. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheide, Au-pair-Vertrag oder Quittung über Nebenkosten, wenn genau definiert).
- Erfüllen Aufwendungen für Kinderbetreuung die Voraussetzungen für einen Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben, kommt eine Tarifermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nicht mehr in Betracht. Das gilt nicht nur für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, sondern auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.
- Nach einer Übergangsregelung wird es wegen der erst im Laufe des Kalenderjahres 2006 erfolgten Gesetzesverkündung nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2006 getätigte Aufwendungen nicht durch Rechnungen und Kontobelege nachgewiesen werden. Der Aufwand muss jedoch zumindest anderweitig belegt sein (z. B. durch Bestätigung der Tagesmutter).
|