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Bundeseinheitliche Steuer-ID-Nummer
Das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal ist Bestandteil der e-Government-Strategie der Bundesregierung, die zum Ziel hat, den Bürgern und Unternehmen die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu erleichtern. Für die Steuerverwaltung ist das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal ein entscheidender Schritt in Richtung des elektronischen Zeitalters.
Die Verwendung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für steuerliche Zwecke ist in den Mitgliedstaaten der EU bereits weit verbreitet und entspricht darüber hinaus den Empfehlungen der OECD zur Taxpayer Identification Number (TIN). Die Einführung eines derartigen Steuernummernsystems in Deutschland ist Voraussetzung für eine grundlegende Modernisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, insbesondere auch des Lohnsteuerverfahrens.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden die §§ 139a bis 139d AO zur Vergabe eines Identifikationsmerkmals für jeden Steuerpflichtigen eingeführt.
Für das Besteuerungsverfahren sind folgende Identifikationsmerkmale vorgesehen:
- für natürliche Personen eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO (IdNr.),
- für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen die steuerliche Wirtschafts-Identifkationsnummer nach § 139c AO (W-IdNr.).
Die Vergabe der W-IdNr. hängt sachlich und zeitlich von der Vergabe der IdNr. ab, d.h. zunächst wird allen natürlichen Personen eine IdNr. zugewiesen und erst daran anschließend erfolgt die Vergabe der W-IdNr. Einzelkaufleute und Freiberufler werden also neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr. erhalten, so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird. Zudem soll die W-IdNr. in Zukunft die Funktion der Umsatzsteuer -Identifkationsnummer übernehmen.
Die IdNr. wird auf Grund von Daten der Meldebehörden vergeben, bei denen alle Einwohner registriert sind. Am 1. Juli 2007 haben die Meldebehörden damit begonnen, die für die Vergabe der IdNr. erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - zu übermitteln. Da jeder Einwohner nur eine einzige IdNr. erhalten darf, muss das BZSt sämtliche Daten von über 80 Millionen Einwohnern untereinander abgleichen und bereinigen. Diese sog. Konsolidierung wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Die IdNr. besteht aus 11 Ziffern, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet wurden. Die 11. Ziffer ist eine Prüfziffer. Sie wird ohne Trennstriche in dreistelligen Kolonnen von hinten beginnend dargestellt (Bsp.: 12 345 678 901).
Die IdNr. wird auch an Neugeborene vergeben, da natürliche Personen nach dem Einkommensteuergesetz bereits mit der Geburt einkommensteuerpflichtig sind. Zwar werden diese Steuerpflichtigen im Regelfall noch keine Einkommensteuer schulden, dennoch können derartige Konstellationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (z.B. bei Kapitalerträgen).
Die IdNr. ändert sich ein Leben lang nicht. So wird die eindeutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen jederzeit möglich. Damit können elektronische Kommunikations- und Verarbeitungsverfahren wesentlich effektiver genutzt werden, was zu einer schnelleren Bearbeitung von Steuererklärungen und von Anträgen des Steuerpflichtigen führen wird.
Mit Einführung der IdNr. wird die Modernisierung des aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Lohnsteuerverfahrens sowie die Besteuerung der Alterseinkünfte mit Hilfe des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens ermöglicht. Die IdNr. erlaubt darüber hinaus die einfache Zuordnung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege. Damit wird Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht. Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug können wirksamer bekämpft werden.
Für Bürgerinnen und Bürger wird sich folgendes ändern:
Wer die Mitteilung über die Vergabe der IdNr. erhalten hat, gibt diese Nummer bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an. Bei der Verwendung der neuesten Vordrucke oder der Nutzung von ELSTER kann nichts schief gehen, wenn alle Angaben vollständig gemacht werden. Die IdNr. soll die Steuernummer für die Einkommensteuer ablösen. Es wird einige Zeit dauern, bis sämlichte Meldedaten abgeglichen sind und damit alle Einwohner ihre IdNr. erhalten haben. In dieser Umstellungsphase wird die Steuerverwaltung für die Bürger, die noch keine IdNr. erhalten haben, den Kontakt zum Finanzamt über die bisherige Steuernummer weiter ermöglichen. In den neuen Vordrucken ist daher auch noch ein Eingabefeld für die bisherige Steuernummer vorgesehen.



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